Stürzt die Besteuerung von nicht realisierten Gewinnen den südkoreanischen Aktienmarkt ab? Das südkoreanische Parlament diskutiert, ob nicht realisierte Gewinne aus Aktien und Immobilien in die Gesamtbesteuerung aufgenommen werden sollen.
BlockBeats berichtete am 23. Juni unter Berufung auf die Yonhap News Agency, dass heute Vormittag Abgeordnete der Demokratischen Partei Koreas, der Fortschrittspartei, der Sozialdemokratischen Partei und anderer Parteien gemeinsam an einem Forum zur Steuerreform teilgenommen haben. Das Kernanliegen des Forums ist die Förderung eines „umfassenden Einkommenssteuerprinzips“ – unabhängig davon, ob Vermögenswerte verkauft werden oder nicht, soll die Besteuerung auf der realen Nettowertsteigerung von Vermögenswerten basieren; nicht realisierte Gewinne auf Investitionsvermögen wie Aktien und Immobilien – also Buchwertsteigerungen – sollen ebenfalls besteuert werden.
Laut den Marktdaten von Bitget fiel der koreanische Aktienindex heute um 9,99 %, der KOSPI löste eine Handelsunterbrechung aus, wobei Samsung Electronics und SK Hynix die stärksten Verluste verzeichneten.
Kernthema des diesjährigen koreanischen Steuerforums ist die Umstellung vom aktuellen Einkommensbesteuerungssystem hin zu einem auf wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit basierenden umfassenden Rahmen – das heißt, unabhängig von Form oder Liquidation von Vermögenswerten wird die tatsächliche Erhöhung des Nettovermögens als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung herangezogen. Lee Sang-min, Senior Research Fellow am Korea Institute of Public Finance, wies darauf hin, dass wenn die Besteuerung erst im Moment der Vermögensveräußerung erfolgt, Steuerpflichtige einen Hang zum „Horten“ entwickeln könnten, um Steuerzahlungen zu vermeiden oder aufzuschieben, was zu einem „Freeze-Effekt“ führen und die Umlenkung von Kapital in effizientere Bereiche behindern würde. Das Forum schlug gleichzeitig einen eher schrittweisen Umsetzungsweg vor: Nicht realisierte Gewinne werden grundsätzlich als Einkommen anerkannt, die Steuerpflicht kann jedoch bis zur Veräußerung aufgeschoben oder mit Zinsen verzögert gezahlt werden; bei Immobilien und nicht börsennotierten Aktien mit schwer bestimmbaren Marktpreisen kann die Besteuerung weiterhin beim Realisierungszeitpunkt erfolgen oder zunächst nur auf Halter von Vermögen mit hohem Nettovermögen beschränkt werden.
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